Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A fährt für einen Paketdienst. Am 5. Mai 2026 behält er eine ihm zur Auslieferung übergebene Sendung mit einem Mobiltelefon im Wert von 900 Euro und nimmt sie mit nach Hause. Am 8. Mai 2026 erstattet er bei der Polizei Anzeige, die Sendung sei ihm aus dem verschlossenen Fahrzeug entwendet worden; einen Verdächtigen benennt er nicht.
Der einschlägige Tatbestand steht in Absatz 2, die Subsidiaritätsklausel in Absatz 1 — und sie gilt gleichwohl für beide.
Die Klausel ordnet eine Prüfungsreihenfolge an: Solange §§ 242, 263 StGB nicht ausgeschlossen sind, wird § 246 StGB nicht geprüft.
Die Klausel des § 145d I StGB ist anders gebaut als die des § 246 I StGB, und der Unterschied entscheidet über den Schuldspruch.
Weil A mit der Anzeige zugleich seine eigene Unterschlagung verdeckt, ist die Tat in § 258 StGB mit Strafe bedroht; § 145d I StGB tritt zurück.
Die Anzeige ist mitbestrafte Nachtat der Unterschlagung, weil A mit ihr nur die schon erlangte Position sichert.
Ausgeschrieben nennt der Tenor beide Taten nebeneinander, und die Qualifikation des § 246 II StGB steht nicht darin.
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