Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
K verlangt von B1 und B2 als Gesamtschuldnern 8.000,00 EUR und von B1 daneben allein weitere 4.000,00 EUR; der Streitwert beträgt 12.000,00 EUR. Das Gericht verurteilt B1 und B2 als Gesamtschuldner zu 6.000,00 EUR und weist die Klage im Übrigen ab. B2 hat allein die Verjährung eingewandt; die dazu durchgeführte Zeugenvernehmung hat 900,00 EUR gekostet und blieb erfolglos.
Weil beide Beklagte unterliegen, haften sie für die Kostenerstattung nach § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen, also je zur Hälfte.
Für die Verteilung wird ein Gesamtangriffswert von 20.000,00 EUR gebildet, obwohl der Streitwert der Instanz 12.000,00 EUR beträgt.
Von den Gerichtskosten trägt K 2/5; die übrigen 3/5 tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt K 2/5 — dieselbe Quote wie bei den Gerichtskosten.
Der Kostenausspruch besteht aus vier Sätzen in fester Reihenfolge und bleibt gleichwohl ein einziger Tenorpunkt.
Die 900,00 EUR für die erfolglose Zeugenvernehmung zur Verjährung können allein dem Beklagten zu 2 auferlegt werden.
§ 96 ZPO verpflichtet das Gericht, die Kosten eines erfolglos gebliebenen Verteidigungsmittels der Partei aufzuerlegen, die es vorgebracht hat.
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