Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K stürzt auf dem ungeräumten Kundenparkplatz der B GmbH und bricht sich das Handgelenk. Er verlangt 8.000,00 EUR Schmerzensgeld und 1.200,00 EUR Verdienstausfall; der Streitwert beträgt 9.200,00 EUR. Das Gericht hält die Haftung dem Grunde nach für gegeben, ein Schmerzensgeld von 7.000,00 EUR für angemessen und schätzt den Verdienstausfall auf 1.000,00 EUR.
Für das Schmerzensgeld greift § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl K 1.000,00 EUR weniger erhält, als er beantragt hat.
Auch Nummer 2 setzt voraus, dass die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war.
Auch der Verdienstausfall fällt unter Nummer 2, weil seine Höhe nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschätzt worden ist.
Hätte das Gericht nur 2.000,00 EUR Schmerzensgeld für angemessen gehalten, wäre die Kostenfolge dieselbe.
Der Kostentenor lautet auf volle Last der Beklagten, obwohl die Klage in Höhe von 1.200,00 EUR abgewiesen wird.
Ohne den Ausspruch über den abgewiesenen Teil bliebe das Urteil unvollständig, auch wenn die Kostenlast der Beklagten davon unberührt bleibt.
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