Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Amtsgericht verlangt K von B 6.800,00 EUR Kaufpreis für eine gebrauchte Fräsmaschine. B bestreitet die Übergabe. Nach der Vernehmung zweier Zeugen hält das Gericht die Klage in vollem Umfang für begründet. In der letzten mündlichen Verhandlung am Mittwoch, dem 16. September 2026, sind allein die Sachanträge gestellt worden; über die Kosten hat keine Partei ein Wort verloren.
Obwohl keine Partei einen Kostenantrag gestellt hat, muss das Urteil einen Kostenausspruch enthalten.
Der in der Klageschrift angekündigte Antrag, B die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, gehört nicht in den Tatbestand.
Der Referendar tenoriert: „Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ Das ist die richtige Fassung.
Hätte das Gericht den Kostenausspruch vergessen, wäre er nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen.
Hielte B die Kostenentscheidung für falsch, könnte er sie nicht angreifen, ohne zugleich gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel einzulegen.
Verlöre B eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, folgte seine Kostenlast im Rechtsmittelverfahren aus § 97 Abs. 3 ZPO.
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