Zulässiger Gegenstand der Verständigung (§ 257c II StPO)

Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Vor der großen Strafkammer steht A wegen schweren Raubes und wegen Trunkenheit im Verkehr; er ist kokainabhängig. V legt vier Punkte vor: Verurteilung nur wegen Beihilfe zum Raub, Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, statt der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot, und Einstellung eines bei einer anderen Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 257c II 1 StPO zählt die zulässigen Gegenstände einer Verständigung abschließend auf, und es sind drei; was dort nicht steht, ist gesperrt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil sich bei der Beihilfe nur die Bezeichnung ändert und im Übrigen die Strafe sinkt, betrifft der erste Punkt allein die Rechtsfolgen.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil das Absehen von der Unterbringung den Angeklagten nur begünstigt, steht § 257c II 3 StPO dem zweiten Punkt nicht entgegen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der dritte Punkt lässt sich zur Hälfte erfüllen: Das Fahrverbot ist verständigungsfähig, die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der vierte Punkt ist gesperrt, weil § 257c II 1 StPO nur bis an den Rand der eigenen Akte reicht.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ob sich die Kammer über die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 III StGB verständigen darf, ist geklärt.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht III weiterlesen.

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