Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer steht A wegen Untreue in 31 Fällen; der Nachteil beträgt 410.000 Euro. Nach dem siebten Verhandlungstag will die Kammer einen Vorschlag machen. V verlangt „genau zwei Jahre auf Bewährung“; St erklärt, mit Geständnis halte er zwei Jahre und sechs Monate für angemessen, ohne Geständnis sechs Jahre.
„Genau zwei Jahre“ wäre als Zusage möglich, weil die Kammer damit hinter dem zurückbleibt, was sie sagen dürfte.
Der Vorschlag muss beide Grenzen nennen; die Obergrenze allein genügt nicht, obwohl sie diejenige ist, die den Angeklagten interessiert.
Die Aussetzung zur Bewährung darf zugesagt werden, obwohl sie keine Strafe ist — und mit ihr die Auflage, die erst der Beschluss ausspricht.
Die Zahlen des Sitzungsvertreters dürfen so nicht in den Vorschlag; zwischen ihnen liegen zweiundvierzig Monate.
Der Vorschlag benennt die Gegenleistung ebenso genau wie die Strafe und sagt, wie die Kammer das Geständnis überprüfen wird.
Mit der Bekanntgabe des Vorschlags ist die Kammer gebunden; zurücknehmen kann sie ihn nur nach § 257c IV StPO.
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