Wegfall der Bindung an die Verständigung (§ 257c IV StPO)

Strafrecht III · Hauptverhandlung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Am 6. Juli 2026 kommt vor der großen Strafkammer eine Verständigung zustande: A gesteht den schweren Raub, die Kammer sagt eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei und nicht über drei Jahren zu. Am 13. Juli ergibt die Vernehmung des Geschädigten G, dass dieser seit der Tat auf dem linken Auge erblindet ist. Aus der Akte ging das nicht hervor.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Bindung der Kammer kann aus drei Gründen entfallen, und zwei davon stehen in demselben Satz des Gesetzes.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Steht der neue Umstand fest, entfällt die Bindung kraft Gesetzes; einer Entscheidung bedarf es nicht.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Beschluss sagt beides: dass die Kammer nicht mehr gebunden ist und dass das Geständnis nicht verwertet wird.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Verwertungsverbot des § 257c IV 3 StPO sperrt mehr als die Verwendung des Geständnisses als Beweismittel.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auf den Schutz des § 257c IV 3 StPO kann A verzichten, wenn ihm daran gelegen ist, dass sein Geständnis im Verfahren bleibt.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Setzt die Kammer die Hauptverhandlung aus, folgt das Verwertungsverbot ebenfalls aus § 257c IV 3 StPO.

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