Strafrecht III · Hauptverhandlung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Am 6. Juli 2026 kommt vor der großen Strafkammer eine Verständigung zustande: A gesteht den schweren Raub, die Kammer sagt eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei und nicht über drei Jahren zu. Am 13. Juli ergibt die Vernehmung des Geschädigten G, dass dieser seit der Tat auf dem linken Auge erblindet ist. Aus der Akte ging das nicht hervor.
Die Bindung der Kammer kann aus drei Gründen entfallen, und zwei davon stehen in demselben Satz des Gesetzes.
Steht der neue Umstand fest, entfällt die Bindung kraft Gesetzes; einer Entscheidung bedarf es nicht.
Der Beschluss sagt beides: dass die Kammer nicht mehr gebunden ist und dass das Geständnis nicht verwertet wird.
Das Verwertungsverbot des § 257c IV 3 StPO sperrt mehr als die Verwendung des Geständnisses als Beweismittel.
Auf den Schutz des § 257c IV 3 StPO kann A verzichten, wenn ihm daran gelegen ist, dass sein Geständnis im Verfahren bleibt.
Setzt die Kammer die Hauptverhandlung aus, folgt das Verwertungsverbot ebenfalls aus § 257c IV 3 StPO.
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