Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Vertriebsleiter Dahl vereinbart beim Ausscheiden ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das ihm jedoch eine Karenzentschädigung von nur 30 % seiner letzten Bezüge zusichert. Er hält sich an das Verbot und fordert nun sein Geld. Während der Karenzzeit arbeitet Dahl als Berater in einer anderen Branche und bezieht dort monatlich 80 % seiner früheren Bezüge.
Für das Wettbewerbsverbot von Angestellten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB über § 110 GewO entsprechende Anwendung.
Eine vereinbarte Karenzentschädigung von 30 % führt zur völligen Nichtigkeit des gesamten Wettbewerbsverbots.
Dahl hat die Wahl, ob er sich von dem unverbindlichen Wettbewerbsverbot lossagt oder am Verbot festhält und die zugesagte Entschädigung von 30 % verlangt.
Hätte der Arbeitgeber gar keine Entschädigungsregelung getroffen, bliebe das Wettbewerbsverbot gegen Zahlung der gesetzlichen Mindestentschädigung von 50 % wirksam.
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass sich Dahl anrechnen lässt, was er während der Karenzzeit anderweitig verdient hat.
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