Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Das Finanzamt erlässt einen Einkommensteuerbescheid gegen Anton, vergisst dabei aber sowohl die vorherige Anhörung als auch die Begründung für die Ablehnung von Werbungskosten. Anton versäumt daraufhin die Einspruchsfrist um drei Tage, weil er über den unbegründeten Bescheid völlig verunsichert war.
Anton kann direkt und eigenständig aus § 126 Abs. 3 AO einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herleiten.
Die eigentliche Rechtsgrundlage für Anton, um trotz Fristversäumnis noch gehört zu werden, ist § 110 Abs. 1 Satz 1 AO (Wiedereinsetzung).
Durch die Verletzung von Anhörungs- und Begründungspflicht wird nach § 126 Abs. 3 AO vermutet, dass Anton das Versäumen der Frist verschuldet hat.
Anton muss den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb einer Frist von zwei Wochen stellen.
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