Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Das Finanzamt schickt einen Einkommensteuerbescheid an die korrekte Anschrift, vertippt sich im Namen aber von „Jonas“ auf „Jonah“. Steuernummer und Veranlagungszeitraum sind völlig korrekt, und Jonas nimmt das Schreiben entgegen.
Bei dem falschen Namen im Steuerbescheid handelt es sich um einen reinen Übermittlungsfehler nach § 8 VwZG analog.
Eine fehlerhafte Adressierung führt zwingend und immer zur absoluten Nichtigkeit des Steuerbescheids.
Zur Ermittlung des wahren Inhaltsadressaten ist der Bescheid nach § 133 BGB analog auszulegen.
Ein Einkommensteuerbescheid, bei dem trotz eines Tippfehlers im Vornamen von „Jonas“ zu „Jonah“ die Anschrift, Steuernummer und der Veranlagungszeitraum stimmen, macht den Empfänger zweifelsfrei als Inhaltsadressaten identifizierbar.
Der Bescheid leidet an inhaltlicher Unbestimmtheit nach § 119 Abs. 1 AO und ist daher unwirksam bekannt gegeben worden.
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