Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Das Landratsamt L gibt A mit sofort vollziehbarem Bescheid vom Montag, dem 5. Oktober 2026, auf, einen ohne Genehmigung errichteten Carport zu beseitigen. Das Grundstück liegt im Bezirk des einen Verwaltungsgerichts, A wohnt im Bezirk eines anderen. Sein Bevollmächtigter R setzt in das Rubrum „Antragsgegner: Landratsamt L“ und reicht den Eilantrag beim Verwaltungsgericht am Wohnsitz des A ein.
Das Rubrum ist richtig: Nach § 78 I Nr. 2 VwGO kann der Antrag gegen die Behörde selbst gerichtet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Richtig heißt es „Antragsgegner: Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt L“ — und der Fehler des R bleibt gleichwohl folgenlos.
Für den Freistaat schreibt vor dem Verwaltungsgericht nicht die Landesanwaltschaft Bayern, sondern die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
Örtlich zuständig ist nach § 52 Abs. 3 VwGO das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk A seinen Wohnsitz hat.
Hier trägt eine andere Nummer des § 52 VwGO, und sie schließt alle übrigen mit einem einzigen Wort aus.
Hält sich das angerufene Gericht für unzuständig, lehnt es den Antrag nicht ab, sondern gibt ihn ab — und gegen diesen Beschluss ist nichts mehr zu machen.
Innerhalb des zuständigen Gerichts entscheidet über den Eilantrag nicht der Vorsitzende nach § 87a I VwGO.
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