Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Behörde B gibt der G-GmbH mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 8. Juni 2026 auf, eine undichte Güllegrube stillzulegen (Ziffer 1) und binnen vier Wochen zu entleeren (Ziffer 2). Die Grube liegt auf dem Grundstück der E, der alleinigen Gesellschafterin. Am 22. Juni 2026 wird die Grube geleert und verfüllt; eine Wiederinbetriebnahme ist ausgeschlossen. Beide halten ihre Eilanträge aufrecht.
Die G-GmbH muss zu ihrer Antragsbefugnis nichts weiter vortragen als das, was im Bescheid steht.
Auch E ist antragsbefugt, weil die Stilllegung den Betrieb zum Erliegen bringt und damit ihre Beteiligung an der G-GmbH entwertet.
Als Eigentümerin des Grundstücks ist E dagegen befugt — und das zeigt sich schon daran, was die Behörde gegen sie bräuchte.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss E gesondert antragsbefugt sein, weil sie ein eigener Verwaltungsakt ist.
Nach der Verfüllung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Ziffer 2, für die Ziffer 1 dagegen nicht.
Soweit sich der Antrag durch die Verfüllung erledigt hat, ist er als unzulässig zu verwerfen; die Kosten trägt insoweit die G-GmbH.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht IV weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.