Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Gernot Wielandt starb am 11. März 2026 und hinterließ ein eigenhändiges Testament, in dem er „meine Lebensgefährtin“ bedenkt, ohne sie zu benennen. Der Rechtspfleger hält die Verfügung für unwirksam und erteilt am 20. April 2026 einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge für die beiden Kinder – eine Übertragung durch den Richter ist nie erfolgt. Nadja Bühl, die elf Jahre mit dem Erblasser zusammenlebte, legt Beschwerde ein und rügt die funktionelle Zuständigkeit.
Weil der Rechtspfleger das Testament für unwirksam hielt, lag gar keine Verfügung von Todes wegen mehr vor, sodass der Richtervorbehalt entfiel.
Der Richter hätte die Erteilung hier dem Rechtspfleger übertragen können, weil trotz der Verfügung die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht gilt.
Die Rechtsfolge der fehlenden Übertragung ergibt sich aus dem FamFG, nicht aus dem RPflG.
Der am 20. April 2026 erteilte Erbschein ist trotz der fehlenden Übertragung wirksam.
Gegen die Erbscheinserteilung ist die Erinnerung nach § 11 II RPflG statthaft.
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