Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Ortwin und Sieglinde wollen sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ihre Kinder Jelka und Ruben erst nach dem Tod des Letztversterbenden zu Erben machen. Sie überlegen, ob der einfache Satz „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, nach dem Tod des Letzten von uns erben unsere Kinder“ ausreicht, um ihren Willen rechtssicher umzusetzen.
Durch die gewählte Formulierung entsteht bei einem Berliner Testament im Zweifel die sogenannte Trennungslösung, bei der der Nachlass des Erstversterbenden getrennt vom eigenen Vermögen des Überlebenden verwaltet wird.
Die Kinder Jelka und Ruben sind beim ersten Erbfall rechtlich gesehen enterbt und haben lediglich einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Sieglinde kann nach dem Tod von Ortwin das Testament jederzeit frei ändern und die Kinder wieder enterben, da sie als Alleinerbin nun voll über den Nachlass bestimmen kann.
Der Pflichtteilsanspruch der Kinder wird gemäß § 2317 Abs. 1 BGB sofort mit dem Erbfall fällig und kann Sieglinde finanziell stark belasten.
Setzen sich Ortwin und Sieglinde gegenseitig zu Alleinerben ein und erben Jelka und Ruben erst nach dem Letztversterbenden, bleiben die Kinderfreibeträge nach dem Erstversterbenden (§ 16 ErbStG) ungenutzt.
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