Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G hat eine Ablagerung im Weg der Ersatzvornahme beseitigen lassen; die Androhung veranschlagte die Kosten vorläufig auf 1.900 Euro. Das Unternehmen stellt 2.380 Euro in Rechnung, darin 320 Euro für eine Leerfahrt, weil G den Termin ohne Anlass vorverlegt hatte. G setzt 150 Euro Gebühr an. Für die Zufahrt wurde das Grundstück des unbeteiligten N mitbenutzt; sein Zaun ist beschädigt.
Die Kosten der Ersatzvornahme holt sich G über Art. 41 I BayVwZVG und das Kostengesetz; im eigenen Wirkungskreis braucht sie dafür eine Kostensatzung.
Mehr als die veranschlagten 1.900 Euro darf G nicht fordern; der Veranschlag in der Androhung bindet sie.
Von den in Rechnung gestellten Beträgen sind 2.210 Euro zu erheben; der Rest scheitert an Art. 16 V KG.
Der Kostenbescheid trennt Gebühr und Auslagen und sagt ausdrücklich, dass Art. 16 V KG geprüft wurde.
Hätte die Polizei die Ersatzvornahme durchgeführt, wäre Art. 3 I Nr. 10 KG die Rechtsgrundlage der Kostenerhebung.
Wer eine Anscheinsgefahr zurechenbar gesetzt hat, zahlt — wer sie in keiner Weise zu verantworten hat, nicht.
N zahlt nichts, sondern kann Entschädigung verlangen — aber nicht vor dem Verwaltungsgericht.
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