Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Der Bescheid der Gemeinde G enthält in Nummer 1 eine Untersagung, in Nummer 3 eine Zwangsgeldandrohung und in Nummer 5 die Kostenentscheidung. A lässt Klage „gegen den Bescheid vom …“ erheben, ohne weiter zu unterscheiden. In einem zweiten Vorgang hat G die Androhung erst vier Monate nach dem inzwischen unanfechtbaren Grundbescheid gesondert nachgeschoben; auch dagegen will sich A wehren.
Weil A seine Klage nicht ausdrücklich beschränkt hat, steht neben der Androhung auch die Untersagung im Streit.
Auch die Kostenentscheidung in Nummer 5 wird von der Erstreckung des Art. 38 I 2 BayVwZVG erfasst.
Gegen die vier Monate später nachgeschobene Androhung kann A nur noch Fehler der Androhung selbst rügen.
Wendet G später das Zwangsmittel an, ist auch das ein Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage läuft.
Beschränkt A seine Klage ausdrücklich auf Nummer 3, bleibt die Untersagung unberührt und wird bestandskräftig.
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