Wer darf in die Berufung?

Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Arbeitsgericht gibt einer Kündigungsschutzklage statt und weist eine Zahlungsklage über 480 € ab. Das Urteil wird am 12. Februar 2026 verkündet und den Parteien am 26. Februar 2026 in vollständig abgefasster Form zugestellt. Das Urteil enthält keine Berufungszulassung, weshalb Arbeitgeberin und Arbeitnehmer unzufrieden sind und die Statthaftigkeit sowie Fristen prüfen müssen.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Berufung gegen das Kündigungsschutzurteil ist ein Beschwerdewert von über 1.000 € erforderlich.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Arbeitgeberin kann gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage Berufung einlegen.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Arbeitnehmer kann gegen die abgewiesene Zahlungsklage von 480 € problemlos Berufung einlegen, da er das Urteil insgesamt angreift.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt nach § 66 Abs. 1 ArbGG einen Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Berufungsbegründungsfrist beginnt abweichend von der ZPO stets mit dem Tag der Einlegung der Berufung.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Vor dem Landesarbeitsgericht besteht nach § 11 Abs. 4 ArbGG Vertretungszwang.

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