Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Arbeitsgericht gibt einer Kündigungsschutzklage statt und weist eine Zahlungsklage über 480 € ab. Das Urteil wird am 12. Februar 2026 verkündet und den Parteien am 26. Februar 2026 in vollständig abgefasster Form zugestellt. Das Urteil enthält keine Berufungszulassung, weshalb Arbeitgeberin und Arbeitnehmer unzufrieden sind und die Statthaftigkeit sowie Fristen prüfen müssen.
Für die Berufung gegen das Kündigungsschutzurteil ist ein Beschwerdewert von über 1.000 € erforderlich.
Die Arbeitgeberin kann gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage Berufung einlegen.
Der Arbeitnehmer kann gegen die abgewiesene Zahlungsklage von 480 € problemlos Berufung einlegen, da er das Urteil insgesamt angreift.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt nach § 66 Abs. 1 ArbGG einen Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils.
Die Berufungsbegründungsfrist beginnt abweichend von der ZPO stets mit dem Tag der Einlegung der Berufung.
Vor dem Landesarbeitsgericht besteht nach § 11 Abs. 4 ArbGG Vertretungszwang.
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