Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
G hat eine Sondernutzungssatzung erlassen. Ihr § 2 erklärt Freischankflächen bis 12 m² für erlaubnisfrei, auch in der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße; ihr § 4 bemisst die Gebühr allein nach Fläche und Tagen. Das Landratsamt setzt gegen L für die Zufahrt seines Aussiedlerhofs zur Kreisstraße 180 Euro fest. Dem Anbieter C erlaubt G stationsbasiertes Carsharing für acht Jahre „auf Widerruf“.
Eine Gebührenregelung, die nur die Fläche und die Dauer bewertet, ist rechtswidrig — und das ergibt sich aus dem Wortlaut, nicht aus Art. 3 I GG.
Für § 2 der Satzung genügt die Ermächtigung des Art. 18 Abs. 2a S. 4 BayStrWG, weil die Gemeinde dort die Sondernutzung durch Satzung regeln darf.
Gegen L trägt der Bescheid nicht, und der Grund steht in einem Satz, der keine Rechtsfolge anordnet, sondern eine Verweisung sperrt.
Die Sperre des Art. 19 I 2 BayStrWG gilt auch für Zugänge, weil Art. 19 BayStrWG Zufahrten und Zugänge durchgehend gleich behandelt.
Die Erlaubnis an C ist rechtswidrig, soweit sie unter Widerrufsvorbehalt steht — und die Höchstdauer von acht Jahren steht nicht in demselben Satz.
Weil die Satzung inzident zu prüfen ist, muss der Urteilsentwurf ihr ganzes Prüfungsprogramm abarbeiten — auch wenn sie schon an Art. 18 Abs. 2a S. 5 BayStrWG scheitert.
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