Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Landgericht Passau verlangt die Bauherrin K von dem Unternehmer B, die Fliesenarbeiten im Bad ihres Anwesens fertigzustellen. Das Gericht hält die Klage für begründet. Der Referendar entwirft: „I. Der Beklagte wird verurteilt, die im Sachverständigengutachten vom 4. März 2026 unter Ziffer 3 aufgeführten Fliesenarbeiten fachgerecht fertigzustellen.“
Der Tenor darf nicht unbestimmter sein als der Antrag, an den das Gericht gebunden ist — der Maßstab wandert aus der Klageschrift in die Urteilsformel.
Der Grund für das Bezugnahmeverbot liegt nicht im Tenorrecht, sondern in der Gestalt der Ausfertigung, aus der vollstreckt wird.
Diese Wirkung folgt aus § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Ausfertigung ohne Tatbestand und Gründe anordnet.
Für die Zustellung durch den Gläubiger genügt sogar ausdrücklich eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Auch die Wendung „fachgerecht fertigzustellen“ trägt nicht, obwohl sich der Umfang der Arbeiten aus dem Gutachten ergäbe.
Weil nur der Beklagte die Arbeiten schuldet, wird nach § 888 ZPO vollstreckt; die Androhung des Zwangsgeldes gehört deshalb in den Tenor.
Die tragfähige Fassung beschreibt Fläche, Material und Verlegeart und nennt kein Schriftstück.
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