Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K und B haben am 14. Januar 2026 einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. B verweigert die Auflassung, solange K den Restkaufpreis von 42.000,00 EUR nicht zahlt, und erhebt die Einrede. K klagt auf Auflassung und Eintragungsbewilligung und daneben darauf, dass B das Betreten des Grundstücks zur Vermessung duldet.
Die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung wird nicht vollstreckt; das Gesetz fingiert die Erklärung.
Wegen der Kosten wird das Urteil gleichwohl für vorläufig vollstreckbar erklärt, obwohl die Willenserklärung selbst nicht vorläufig vollstreckbar sein kann.
Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig, tritt die Fiktion nicht schon mit Rechtskraft ein.
Ob der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs nötig ist, hängt davon ab, ob die Leistung des Gläubigers in einer Willenserklärung besteht.
Beim Duldungsanspruch wird die Androhung der Ordnungsmittel zweckmäßig schon in das Urteil aufgenommen.
Ein Gestaltungstenor wird für vorläufig vollstreckbar erklärt, damit die Gestaltung sofort eintritt.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
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