Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die 71-jährige Ruth Aldenhoven lässt am 04.05.2024 einen Erbvertrag mit ihrem Lebensgefährten notariell beurkunden. Am 19.11.2025 schreibt sie zusätzlich ein eigenhändiges Testament, das sie in ihrem Schreibtisch verwahrt. Am 02.02.2026 erklärt sie notariell die Anfechtung des Erbvertrags, am 06.07.2026 stirbt sie. Die Angehörigen wollen wissen, von welchen der drei Urkunden das Nachlassgericht von selbst erfährt.
Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt.
Die Anfechtungserklärung vom 02.02.2026 ist keine erbfolgerelevante Urkunde und wird deshalb nicht registriert.
Das Register speichert nur die Verwahrangaben, nicht den Inhalt von Erbvertrag und Anfechtung.
Auch Ruths eigenhändiges Testament vom 19.11.2025 ist im Register erfasst, weil es formwirksam errichtet wurde.
Nach dem Tod am 06.07.2026 wird das Nachlassgericht über die registrierten Urkunden benachrichtigt, ohne dass die Angehörigen etwas veranlassen müssen.
Hinsichtlich des Schreibtischtestaments hängt das Auffinden allein davon ab, dass der Besitzer es beim Nachlassgericht abliefert.
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