Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · Assessorkern · BGH, 26.04.23
E stirbt kinderlos und unverheiratet; seine Eltern sind vorverstorben. Schwester B legt ein handschriftliches Testament vor, das sie als Alleinerbin ausweist – ein Gutachten weist B als Schreiberin aus. Die Kinder der vorverstorbenen zweiten Schwester erhalten es am 20. Mai 2026.
B verliert ihre Erbenstellung schon deshalb, weil die Fälschung feststeht (§ 2339 I Nr. 4 BGB).
Zur Anfechtung ist nur berechtigt, wem der Wegfall der B unmittelbar zustatten kommt (§ 2341 BGB).
Der Klageantrag lautet, B für erbunwürdig zu erklären; die Klage gestaltet die Rechtslage (§ 2342 I 2 BGB).
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und endet hier mit Ablauf des 20. Mai 2027 (§§ 2340 III, 2082 BGB).
Nach Rechtskraft ist das Nachlassgericht gebunden und muss einen unrichtig gewordenen Erbschein einziehen (§ 2361 BGB).
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