Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Das Amtsgericht hat B durch Urteil vom Dienstag, 21. April 2026 verurteilt, an K 8.400,00 EUR aus einem Darlehen zu zahlen; B hat Berufung eingelegt. Das Landgericht hält sie für unbegründet und weist sie durch Urteil vom Dienstag, 20. Oktober 2026 zurück; die Revision lässt es nicht zu. K hat aus dem amtsgerichtlichen Urteil bereits vollstreckt.
Auch das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, obwohl 8.400,00 EUR die Grenze der Nummer 11 übersteigen.
Eine Abwendungsbefugnis wird gleichwohl nicht ausgesprochen, obwohl Nummer 10 im Bereich der Nummern 4 bis 11 liegt.
Hätte das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden, wäre über die vorläufige Vollstreckbarkeit nichts auszusprechen — ein Beschluss ist kein Urteil.
Der Beschluss würde die Berufung zurückweisen, nicht verwerfen, und der Vollstreckbarkeitsausspruch bekäme eine eigene Ziffer.
§ 717 Abs. 3 ZPO nimmt Berufungsurteile ausnahmslos aus der verschuldensunabhängigen Haftung des Absatzes 2 heraus.
Nach § 717 Abs. 3 Satz 4 ZPO tritt ohne einen Antrag des Beklagten überhaupt keine Wirkung ein.
Hätte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, wäre dessen vorläufige Vollstreckbarkeit schon mit der Verkündung und nur im Umfang der Abänderung entfallen.
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