Genau 1.250, und was nicht mitzählt

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Vor dem Amtsgericht verlangt K von B 5.000,00 EUR Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen zurück. Das Gericht hält die Klage in Höhe von 1.250,00 EUR nebst Zinsen und 145,00 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten für begründet und weist sie im Übrigen ab; die Kosten treffen K zu 3/4 und B zu 1/4. Aus der Kostenentscheidung kann B 690,00 EUR vollstrecken. Termin: Dienstag, 15. September 2026.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für K scheidet § 708 Nr. 11 ZPO aus, weil der Gegenstand der Verurteilung mit 1.395,00 EUR über 1.250 Euro liegt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    1.250,00 EUR genau übersteigen die Grenze der ersten Alternative nicht; sie ist damit gewahrt.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für B ist nicht dieselbe Alternative zu prüfen wie für K, sondern die zweite mit ihrer eigenen Grenze.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 711 Satz 1 ZPO tritt hinzu, obwohl der Ausspruch nicht auf Nummer 4, sondern auf Nummer 11 beruht.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 713 ZPO nimmt hier beiden Parteien die Abwendungsbefugnis, weil die Beschwer jeweils unter 1.250 Euro bleibt.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil beide Parteien vollstrecken können, wird die Abwendungsbefugnis gespiegelt und nicht zweimal ausgeschrieben.

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