Strafrecht VII · Materielles Strafrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Bei einer Durchsuchung werden am 20. Oktober 2026 in der Halle des A achtzig Kupferrollen gefunden, die zwischen dem 5. und dem 9. Oktober 2026 von einer Baustelle verschwunden sind. Seit dem 10. Oktober 2026 lagern sie dort; zwei Rollen hat A an einen Schrotthändler verkauft. Ob er sie selbst geholt oder von dem unbekannten Täter übernommen hat, bleibt offen. A schweigt.
Der erste Zugriff bei offener Beweislage ist nicht die Wahlfeststellung, sondern der Zweifelssatz.
Weil offenbleibt, ob A gestohlen oder gehehlt hat, ist er wahldeutig wegen Diebstahls oder Hehlerei zu verurteilen.
Was in jeder Variante feststeht, ist die Zueignung nach dem 9. Oktober 2026 — und daraus folgt ein eindeutiger Schuldspruch.
Zwischen Diebstahl und Unterschlagung wäre eine echte Wahlfeststellung zulässig, weil beide rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind.
Wäre auch die Zueignung nach dem 9. Oktober 2026 nicht feststellbar, bliebe nur der Freispruch.
Ausgeschrieben unterscheiden sich der eindeutige und der wahldeutige Schuldspruch in einem einzigen Wort.
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