Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Gesine Tewes ist verwitwet und hat zwei Kinder: Milan (29) lebt in einer besonderen Wohnform und bezieht Eingliederungshilfe und Grundsicherung, Enna (34) ist berufstätig. Ihr Vermögen beträgt rund 400.000 €, im Wesentlichen ein vermietetes Zweifamilienhaus. Gesetzliche Erbteile wären je 1/2, die Pflichtteilsquoten je 1/4. Gesine möchte, dass Milan von dem Vermögen tatsächlich profitiert – Urlaube, ein Musikinstrument, Zuzahlungen –, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreift.
Setzt Gesine ihren Sohn Milan zu 30 % und Enna zu 70 % als Erben ein, entsteht für Milan weder ein Pflichtteils- noch ein Zusatzpflichtteilsanspruch.
Damit die Substanz geschützt bleibt, muss Milan als befreiter Vorerbe eingesetzt werden.
Mit Eintritt des Nacherbfalls fällt der Vorerbschaftsnachlass in Milans eigenen Nachlass.
Die angeordnete Dauertestamentsvollstreckung entzieht Milan die Verfügungsmacht über seinen Erbteil und hält Nichtnachlassgläubiger fern.
Ohne konkrete Verwaltungsanordnungen zu den Zuwendungen an Milan verliert die Gestaltung ihren tragenden Grund.
Der Sozialhilfeträger kann den Nacherben nach § 102 SGB XII auf Kostenersatz in Anspruch nehmen.
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