Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Mechthild setzt ihre Töchter Alina und Bo zu gleichen Teilen als Erbinnen ein. Alina erhält zusätzlich die Ferienwohnung als Vorausvermächtnis, muss Bo dort aber ein lebenslanges Wohnrecht gewähren. Zudem soll die Nachbarin einen Treppenlift bezahlt bekommen, dessen Höhe der Testamentsvollstrecker festsetzt. Der Testamentsvollstrecker setzt den Betrag auf 2.000 € fest; der Einbau eines Treppenlifts im Haus der Nachbarin kostet 17.000 €.
Alina kann das ihr zugewendete Vorausvermächtnis sofort verlangen, muss das zugunsten von Bo eingeräumte Wohnrecht aber erst erfüllen, wenn sie selbst über die Ferienwohnung verfügen kann.
Alina erhält die Ferienwohnung als Vorausvermächtnis und ist zugleich mit einem lebenslangen Wohnrecht für ihre Miterbin Bo beschwert; dieser Widerspruch ist rechtlich unzulässig und macht das Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB unwirksam.
Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers über die Höhe des Betrags für den Treppenlift ist bindend, auch wenn sie den Zweck des Treppenlifts (Einbaukosten) bei weitem nicht deckt.
Wenn die Bestimmung des Testamentsvollstreckers unbillig ist, muss das Gericht die Leistung durch Urteil selbst bestimmen, anstatt nur die Unwirksamkeit der Festsetzung festzustellen.
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