Öffentliches Recht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Das Landratsamt L untersagt der Betreiberin U mit Bescheid vom Montag, dem 14. September 2026, nach Art. 7 II Nr. 3 LStVG die Beregnung einer öffentlich zugänglichen Parkanlage mit aufbereitetem Grauwasser der Güteklasse A. U beruft sich auf eine seit dem 1. Januar 2026 geltende Verordnung der Union. Die Kammer hält deren Auslegung für offen; gegen ihr Urteil wäre der Zulassungsantrag statthaft. Sie will das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen.
Verordnung (EU) über die Wiederverwendung von aufbereitetem Wasser
(Übungsvorschrift)
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- „Wiederverwendung“ die Nutzung aufbereiteten Wassers zur Bewässerung
landwirtschaftlich genutzter Flächen.
Artikel 5 Anforderungen
(1) Aufbereitetes Wasser der Güteklasse A darf zur Wiederverwendung
eingesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können für Flächen mit erhöhtem Publikumsverkehr
weitergehende Anforderungen vorsehen.
Der Beschluss beginnt mit dem Ausspruch der Aussetzung und der Vorlage; er hat zwei Ziffern und keinen Antrag im Tenor.
Die Aussetzung stützt sich auf § 173 S. 1 VwGO mit § 148 ZPO, weil die VwGO für diesen Fall nichts vorsieht.
Gefragt wird nach der Auslegung des Unionsrechts, nicht nach der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Der Beschluss schließt mit der Kostenentscheidung, der Festsetzung des Streitwerts und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Entscheidungserheblichkeit ist der Kern der Begründung, und sie muss zeigen, dass beide Antworten zu verschiedenen Ergebnissen führen.
Weil der Gerichtshof die Akte nicht kennt, beginnt der Beschluss mit einem Tatbestand nach § 117 II Nr. 4 VwGO.
Die Gründe folgen einer festen Gliederung aus fünf Abschnitten, und der Schwerpunkt liegt im vierten.
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