Richtlinienkonforme Auslegung einer Satzung und unmittelbare Wirkung der Richtlinie

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Gemeinde G hat nach Art. 23 S. 1, Art. 24 I Nr. 2 GO eine Entwässerungssatzung erlassen. § 12 Abs. 1: „Niederschlagswasser ist der Entwässerungseinrichtung zuzuführen, soweit eine Versickerung nicht zumutbar ist.“ Abs. 2: „Ausgenommen sind 1. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, 2. Grundstücke ohne Anschluss.“ K sammelt sein Niederschlagswasser in einer Zisterne; G lehnt seine Befreiung ab; K klagt.

Richtlinie (EU) über die Bewirtschaftung von Niederschlagswasser
                     (Übungsvorschrift)

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Niederschlagswasser auf dem
    Grundstück zurückgehalten oder versickert wird, soweit dies technisch
    möglich ist.

(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 sind Grundstücke ausgenommen, auf denen
    das Niederschlagswasser in einer Zisterne gesammelt und verwendet
    wird.

Artikel 12 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft.
  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bevor die Kammer die unmittelbare Wirkung des Artikels 6 prüft, versucht sie, § 12 der Satzung richtlinienkonform zu lesen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    „Zumutbar“ in § 12 Abs. 1 der Satzung ist der Ort, an dem die Richtlinie wirkt; die Vorschrift bleibt dabei anwendbar.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung besteht von dem Tag an, an dem die Richtlinie in Kraft tritt.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die abschließende Aufzählung des § 12 Abs. 2 lässt sich richtlinienkonform um die Zisternengrundstücke des Artikels 6 Abs. 2 ergänzen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hat der Gemeinderat eine dritte Ausnahme ausdrücklich abgelehnt, ist auch die zweite Grenze der Auslegung erreicht.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die richtlinienkonforme Auslegung bekommt in der Begründetheit keinen eigenen Abschnitt; sie steht dort, wo § 12 Abs. 1 der Satzung ausgelegt wird.

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