Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Landratsamt L gibt A mit denkmalschutzrechtlicher Anordnung vom Montag, dem 2. März 2026, auf, die Kunststofffenster durch Holzfenster zu ersetzen; Vollziehungsanordnung und Androhung fehlen. A klagt am 16. März 2026. L hält Art. 21a VwZVG für einschlägig und lässt am 20. April 2026 die Fenster tauschen; die alten werden eingelagert. Gesondert fordert L Kosten der Ersatzvornahme von 18 400 Euro.
Art. 21a S. 1 VwZVG erfasst auch die Grundverfügung, die vollstreckt werden soll — sonst wäre sie nicht durchsetzbar.
Statthaft ist deshalb nicht der Antrag auf Anordnung, sondern ein anderer, den § 80 V 1 VwGO nicht nennt.
In der Begründetheit dieses Antrags wägt das Gericht zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse ab.
Damit die Fenster zurückkommen, braucht A einen zweiten Antrag — und der steht in § 80 V VwGO.
Gegen den Kostenbescheid über 18 400 Euro läuft ein dritter Antrag mit einer eigenen Nummer und einer eigenen Zulässigkeitsprüfung.
Wären die alten Fenster entsorgt worden, fehlte auch dem Antrag nach § 80 V 3 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis.
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