Die Vorschriften, die nur den Dritten treffen

Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Landratsamt L genehmigt der Betreiberin B eine Windenergieanlage an Land von 180 Metern Gesamthöhe, zugestellt dem Nachbarn N am Montag, dem 4. Mai 2026. Im selben Monat genehmigt L einen 42 Meter hohen Mobilfunkmast; der Nachbar D klagt, und L meint, die aufschiebende Wirkung entfalle nach § 80 II 1 Nr. 3a VwGO. Die Gemeinde G macht gegen E einen Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB geltend.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für den Mobilfunkmast trägt nicht die Nummer 3a, sondern die Nummer 3 — und das steht in der Nummer 3a selbst.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Klagte die Bauherrin selbst gegen eine Auflage ihrer Baugenehmigung, entfiele auch für sie die aufschiebende Wirkung nach § 212a I BauGB.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 212a BauGB hat einen zweiten Absatz, und er trifft auch den Ausgleichsbetrag, den G gegen E geltend macht.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Windenergieanlage folgt der Wegfall der aufschiebenden Wirkung aus einer dritten bundesgesetzlichen Vorschrift.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil § 80 V VwGO keine Antragsfrist kennt, kann N den Eilantrag stellen, solange die Hauptsache läuft.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Erfährt N erst nach Fristablauf von einer neuen Tatsache, ist er nicht ausgeschlossen — er bekommt aber keine Verlängerung, sondern etwas anderes.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht IV weiterlesen.

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