Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G hat P bestandskräftig untersagt, sein Grundstück als Abstellplatz zu nutzen. Mit Bescheid vom Montag, dem 8. Juni 2026, droht sie in Ziffer 1 ein Zwangsgeld von 3 000 Euro an und setzt in Ziffer 2 eine Gebühr von 75 Euro fest; eine Vollziehungsanordnung fehlt. P klagt; sein Bevollmächtigter R beantragt, „die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen“, und rügt die fehlende Begründung.
Art. 21a VwZVG hat keine Absätze; „Art. 21a Abs. 1 VwZVG“ zitiert eine Gliederung, die es nicht gibt.
Die bundesrechtliche Ermächtigung für Art. 21a S. 1 VwZVG ist § 80 II 2 VwGO, der den Ländern die Verwaltungsvollstreckung überlässt.
Der Antrag des R ist richtig gefasst: Die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 1 ist wiederherzustellen.
Die zweite Rüge des R geht ins Leere, weil es in diesem Bescheid gar keine Begründung geben konnte.
§ 80 VI VwGO ist für die Androhung in Ziffer 1 nicht zu prüfen, für die Gebühr in Ziffer 2 dagegen schon.
Vor dem Gang zum Gericht kann P auch bei G selbst die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
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