Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Am 10. Februar 2026 tritt im Bezirk der Behörde ein Vorfall ein, der eine sicherheitsrechtliche Anordnung gegen P trägt; weder ein Grundstück noch ein Betrieb ist betroffen. P wohnt dort. Am 2. März 2026 zieht er in den Nachbarbezirk, dessen Behörde die Sache ebenfalls aufnimmt. Der Entwurf stützt die Zuständigkeit auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BayVwVfG.
Der Zuständigkeitssatz darf die sachliche und die örtliche Zuständigkeit gemeinsam aus Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG herleiten.
Der Entwurf zitiert richtig, wenn er die örtliche Zuständigkeit auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BayVwVfG stützt.
Örtlich zuständig ist nach dem Umzug die Behörde des Nachbarbezirks; auf den Zeitpunkt des Vorfalls kommt es nicht an.
Die bisherige Behörde darf das Verfahren gleichwohl zu Ende führen, wenn die andere zustimmt.
Halten sich beide Behörden für zuständig, entscheidet nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG die zuerst befasste.
Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, entscheiden die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam.
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