Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Am Freitagabend, dem 12. Juni 2026, tritt aus einem Behälter auf dem Grundstück des G Flüssigkeit aus. Das Grundstück liegt im Nachbarbezirk; der Bach, der sie aufnimmt, führt in den Bezirk der Behörde. Sie ordnet noch am Abend die Sicherung des Behälters an und unterrichtet niemanden. Am 26. Juni 2026 gibt sie G mit einem zweiten Bescheid die dauerhafte Nachrüstung auf.
Auch die Anordnung vom Abend des 12. Juni 2026 ist nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG nichtig.
Dass die Behörde die nach Absatz 1 zuständige Stelle nicht unterrichtet hat, macht die Eilanordnung nicht unwirksam.
Der zweite Bescheid vom 26. Juni 2026 ist nichtig, weil die Behörde ihn ohne Ermächtigung über die Bezirksgrenze hinweg erlassen hat.
Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG stellt klar, dass die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit nie zur Nichtigkeit führt.
Art. 46 BayVwVfG wird erst geprüft, wenn Art. 44 BayVwVfG verneint ist; das steht in der Norm selbst.
Wäre die Behörde statt örtlich sachlich unzuständig gewesen, hülfe ihr Art. 46 BayVwVfG ebenfalls nicht.
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