Über die Kreisgrenze, und was der Nachsatz trägt

Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Am Freitagabend, dem 12. Juni 2026, tritt aus einem Behälter auf dem Grundstück des G Flüssigkeit aus. Das Grundstück liegt im Nachbarbezirk; der Bach, der sie aufnimmt, führt in den Bezirk der Behörde. Sie ordnet noch am Abend die Sicherung des Behälters an und unterrichtet niemanden. Am 26. Juni 2026 gibt sie G mit einem zweiten Bescheid die dauerhafte Nachrüstung auf.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch die Anordnung vom Abend des 12. Juni 2026 ist nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG nichtig.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dass die Behörde die nach Absatz 1 zuständige Stelle nicht unterrichtet hat, macht die Eilanordnung nicht unwirksam.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der zweite Bescheid vom 26. Juni 2026 ist nichtig, weil die Behörde ihn ohne Ermächtigung über die Bezirksgrenze hinweg erlassen hat.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG stellt klar, dass die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit nie zur Nichtigkeit führt.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Art. 46 BayVwVfG wird erst geprüft, wenn Art. 44 BayVwVfG verneint ist; das steht in der Norm selbst.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wäre die Behörde statt örtlich sachlich unzuständig gewesen, hülfe ihr Art. 46 BayVwVfG ebenfalls nicht.

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