Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
B ist Bediensteter der Behörde und daneben gegen Entgelt bei dem Verein beschäftigt, der eine Erlaubnis beantragt hat. In einem zweiten Verfahren ist die Anstellungskörperschaft des B selbst Beteiligte. In einem dritten berührt die Entscheidung nur die Interessen einer Berufsgruppe, der B angehört. In der Nacht zum Sonntag, dem 5. Juli 2026, ist eine unaufschiebbare Maßnahme nötig; erreichbar ist nur B.
Im Verfahren des Vereins darf B nicht für die Behörde tätig werden, ohne dass es dafür einer Anordnung oder einer Rüge bedürfte.
Ist im zweiten Verfahren die Anstellungskörperschaft des B selbst Beteiligte, greift der Ausschluss nach Nr. 5 ebenso.
Berührt die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufsgruppe, der B angehört, ist er nicht ausgeschlossen.
In der Nacht zum 5. Juli 2026 darf B die unaufschiebbare Maßnahme treffen, obwohl er ausgeschlossen ist.
Wirkt der nach Nr. 5 ausgeschlossene B gleichwohl mit, ist der Bescheid nichtig; auf Art. 46 BayVwVfG kommt es dann nicht mehr an.
Hält ein Mitglied eines Ausschusses sich für ausgeschlossen, entscheidet darüber der Vorsitzende.
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