Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Ein Teilurteil verpflichtet Achim, seiner Schwester Kerstin über den Nachlass der Mutter durch ein notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft zu erteilen; es ist seit dem 6. Mai 2026 rechtskräftig und zugestellt. Vier Monate später hat Achim keinen Notar beauftragt und lässt ausrichten, das Ganze sei „reine Schikane“. Kerstin beantragt beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Die Erteilung der Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine unvertretbare Handlung und wird nach § 888 ZPO vollstreckt.
Für die Festsetzung des Zwangsgeldes ist der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zuständig.
Vor der Festsetzung hätte das Gericht Achim zunächst ein Zwangsgeld androhen müssen.
Achim ist vor der Entscheidung über den Antrag anzuhören.
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 € nicht übersteigen, und im Beschluss ist zugleich ersatzweise Zwangshaft anzuordnen.
Der Zwangsgeldbeschluss muss einen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit enthalten.
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