Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A wird am 3. Juni 2026 wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; mit dem Straßenverkehr haben die Taten nichts zu tun. A ist vermögenslos und auf sein Fahrzeug angewiesen. Der Sitzungsvertreter beantragt daneben ein Fahrverbot von drei Monaten: Eine Geldstrafe erreiche A nicht, und das Verbot mache die Vollstreckung der Freiheitsstrafe entbehrlich.
Ein Fahrverbot kommt trotz fehlenden Fahrzeugbezugs in Betracht, und das Gesetz sagt es ausdrücklich.
Weil „namentlich“ die Aufzählung öffnet, muss das Gericht in jeder Sache ein Fahrverbot erwägen und das Ergebnis begründen.
Wird das Fahrverbot angeordnet, bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten unverändert; die Nebenstrafe tritt hinzu.
Würde das Gericht A nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt verwarnen, könnte es das Fahrverbot gleichwohl anordnen.
Das Verbot kann auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränkt werden, und es erfasst auch Fahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis nötig ist.
Wäre A zusätzlich wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt und unterbliebe die Entziehung, kehrte sich die Begründungslast um.
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