Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Gegen Kerem Aksoy läuft ein Verfahren wegen sechs Diebstählen vor dem Strafrichter. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass eine höhere Strafe droht und eine nachträgliche Gesamtbildung mit einer früheren, noch unvollstreckten Verurteilung in Betracht kommt.
Der Strafrichter muss das Verfahren sofort an das Schöffengericht abgeben, sobald er in der Hauptverhandlung erkennt, dass eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen ist.
Eine bloß veränderte Einschätzung der Sach- und Rechtslage in der Hauptverhandlung rechtfertigt grundsätzlich keine Verweisung an ein anderes Gericht.
Für die Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist unter anderem erforderlich, dass die frühere Strafe noch nicht vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
Übersteigt die neu zu bildende Gesamtstrafe die Grenze von vier Jahren, muss das Verfahren nach § 270 Abs. 1 StPO an das Schöffengericht verwiesen werden.
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