Verweisung bei sachlicher Unzuständigkeit (§ 270 StPO)

Strafrecht II · Anklage und Verfahrensabschluss · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft klagt Tobias Reindl wegen Diebstahls beim Strafrichter an. Der Richter stellt jedoch fest, dass aufgrund der Schwere der Tat eigentlich das Schöffengericht zuständig wäre. Er muss nun entscheiden, wie er das Verfahren an das zuständige Gericht abgibt.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die sachliche Zuständigkeit muss das Gericht nur prüfen, wenn der Angeklagte einen entsprechenden Einwand erhebt.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens legt der Strafrichter die Akten dem Schöffengericht zur Entscheidung über die Übernahme vor.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Nach der Eröffnung, aber noch vor Beginn der Hauptverhandlung, ist das Verfahren zur Verweisung an das zuständige Gericht in § 270 StPO geregelt.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verweist das Gericht den Fall durch Beschluss an das zuständige höhere Gericht.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Verweisungsbeschluss nach Beginn der Hauptverhandlung hat die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses.

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