Kautelarrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Paul und Mia wollen heiraten. Da Mia nach der Geburt zu Hause bleiben wird, soll im Ehevertrag der Versorgungsausgleich ersatzlos und ohne jegliche Kompensation ausgeschlossen werden.
Der Versorgungsausgleich betrifft den Kernbereich der ehelichen Eigenverantwortung und unterliegt daher einer strengen Inhaltskontrolle.
Ein kompensationsloser Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einer reinen Alleinverdienerehe ist stets per se wirksam, da die Privatautonomie im Eherecht uneingeschränkt gilt.
Führt der Ausschluss zu einer evident einseitigen und unbilligen Benachteiligung, ist er wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB in Verbindung mit § 8 VersAusglG nichtig.
Die Nichtigkeit der Klausel kann dadurch vermieden werden, dass dem benachteiligten Ehegatten eine werthaltige Kompensation (z.B. private Rentenversicherung oder Vermögensübertragung) gewährt wird.
Eine solche Kompensationsregelung bedarf keiner formellen Beurkundung, solange sich die Parteien mündlich einig sind.
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