Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Vertriebsmitarbeiter H. hat im Arbeitsvertrag als Arbeitsort Köln vereinbart. Der Arbeitgeber möchte H. nun per einseitiger Weisung nach Dresden versetzen und dort als einfachen Sachbearbeiter einsetzen.
Die im Arbeitsvertrag des Vertriebsmitarbeiters H. ausdrücklich vereinbarte Festlegung von „Köln“ als Arbeitsort beschränkt das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO hinsichtlich des Arbeitsortes.
Der im Vertrag enthaltene Vorbehalt, den Arbeitnehmer bundesweit zu versetzen, wirkt in diesem Fall lediglich deklaratorisch und bedarf keiner rechtlichen Überprüfung.
Die Klausel, die auch die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit ohne Gleichwertigkeitsgarantie erlaubt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Der Arbeitgeber kann die Versetzung und die gleichzeitig geplante Herabgruppierung auf eine geringerwertige Tätigkeit somit problemlos im Wege des normalen Direktionsrechts durchsetzen.
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