Schuldrecht BT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
W hat vom Kfz-Händler O einen gebrauchten Transporter für 14.500 € gekauft. Beim Verkaufsgespräch sagte O, die Kupplung sei vor einem halben Jahr erneuert worden; er hatte das Fahrzeug verwechselt, was ein Blick in seine Werkstattakte gezeigt hätte. Vier Wochen nach der Übergabe lässt W die verschlissene Kupplung für 1.900 € erneuern, ohne O etwas zu sagen, und verlangt das Geld wegen der falschen Auskunft.
W kann die 1.900 € aus Verschulden bei Vertragsschluss ersetzt verlangen (§§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB).
Die Sperrwirkung der §§ 437 ff. BGB beginnt erst mit dem Gefahrübergang und nicht schon mit dem Vertragsschluss.
Hätte O arglistig gehandelt, stünde W die culpa in contrahendo neben dem Kaufrecht offen (§ 444 BGB).
Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 II BGB) steht W neben dem Gewährleistungsrecht der §§ 437 ff. BGB offen.
W kommt über das Kaufrecht an ihr Geld, weil sie den Mangel selbst hat beseitigen lassen (§ 439 II BGB).
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Schuldrecht BT weiterlesen.
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