Strafrecht IV · Strafzumessung und Rechtsfolgen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Schöffengericht verurteilt A wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Nach den Feststellungen hat A den Schaden von 14.000 Euro vor der Hauptverhandlung vollständig ersetzt und sich entschuldigt. Der Zumessungsabschnitt zählt auf zwei Seiten neunzehn Umstände auf, darunter fehlende Reue und das Berufen auf das Schweigerecht; die Wiedergutmachung kommt darin nicht vor.
„Bestimmend“ heißt tragend, nicht vollständig; eine erschöpfende Aufzählung verlangt § 267 III 1 StPO gerade nicht.
Schon die Länge des Abschnitts ist ein Darstellungsmangel, weil § 267 III 1 StPO eine knappe Begründung verlangt.
Die beiden Erwägungen zum Schweigen und zur fehlenden Reue reißen den ganzen Rechtsfolgenausspruch mit.
Die übergangene Wiedergutmachung ist ein eigener Rechtsfehler; die Lücke wiegt nicht weniger als die falsche Erwägung.
Angegriffen wird der Rechtsfolgenausspruch mit der Verfahrensrüge; vorzutragen sind die Tatsachen nach § 344 II 2 StPO.
Aufgehoben wird nur der Rechtsfolgenausspruch, und die Feststellungen zur Tat bleiben bestehen.
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