Unzulässige und übergangene Zumessungserwägungen (§ 267 III StPO)

Strafrecht IV · Strafzumessung und Rechtsfolgen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Schöffengericht verurteilt A wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Nach den Feststellungen hat A den Schaden von 14.000 Euro vor der Hauptverhandlung vollständig ersetzt und sich entschuldigt. Der Zumessungsabschnitt zählt auf zwei Seiten neunzehn Umstände auf, darunter fehlende Reue und das Berufen auf das Schweigerecht; die Wiedergutmachung kommt darin nicht vor.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    „Bestimmend“ heißt tragend, nicht vollständig; eine erschöpfende Aufzählung verlangt § 267 III 1 StPO gerade nicht.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Schon die Länge des Abschnitts ist ein Darstellungsmangel, weil § 267 III 1 StPO eine knappe Begründung verlangt.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die beiden Erwägungen zum Schweigen und zur fehlenden Reue reißen den ganzen Rechtsfolgenausspruch mit.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die übergangene Wiedergutmachung ist ein eigener Rechtsfehler; die Lücke wiegt nicht weniger als die falsche Erwägung.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Angegriffen wird der Rechtsfolgenausspruch mit der Verfahrensrüge; vorzutragen sind die Tatsachen nach § 344 II 2 StPO.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Aufgehoben wird nur der Rechtsfolgenausspruch, und die Feststellungen zur Tat bleiben bestehen.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht IV · Strafzumessung und Rechtsfolgen weiterlesen.

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