Strafrecht IV · Strafzumessung und Rechtsfolgen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer verurteilt A wegen Raubes. Die Gründe lauten: „Die Kammer hält eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für die einzig schuldangemessene Strafe. Da der Angeklagte eine Suchtbehandlung begonnen hat, hat sie auf drei Jahre und sechs Monate erkannt.“ Die Staatsanwaltschaft rügt, die Mitte des Rahmens sei aus dem Blick geraten; die Verteidigung rügt, die einzig richtige Strafe sei verfehlt.
§ 46 I 1 StGB trifft eine Rangaussage: Die Schuld begründet und begrenzt die Strafe.
Die Staatsanwaltschaft hat recht: Der Durchschnittsfall liegt in der rechnerischen Mitte des Rahmens, bei § 249 I StGB also bei acht Jahren.
Die Rechtsprechung entnimmt § 46 I 1 StGB keine Punktstrafe, sondern einen Rahmen schuldangemessener Strafen.
Die Verteidigung kann mit Erfolg rügen, eine um sechs Monate niedrigere Strafe wäre die angemessene gewesen.
Dass die Kammer die Strafe wegen der Behandlung abgesenkt hat, ist im Ansatz zulässig; rechtsfehlerhaft macht sie erst ihr eigener erster Satz.
Richtig gefasst benennt der Absatz den Bereich und die Stelle, an der die Kammer sich in ihm orientiert hat.
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