Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Arbeitsgericht Weiden in der Oberpfalz, 2 Ca 88/27. Die Kammer weist am Mittwoch, dem 16. Juni 2027, die Kündigungsschutzklage der Mechatronikerin Roswitha Pfaffenzeller ab, dazu einen Zahlungsantrag über 540,00 EUR. Das vollständige Urteil wird ihr am Donnerstag, dem 1. Juli 2027, zugestellt. Zur Zulassung der Berufung steht im Tenor nichts; in der Belehrung fehlt die Anschrift des Landesarbeitsgerichts.
Das Urteil ist von allen drei Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben, weil die Kammer es gefällt hat.
In den Entscheidungsgründen heißt es: „Das Urteil ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar.“ Das ist ein zutreffendes Zitat.
Gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage ist die Berufung ohne Wertgrenze statthaft, gegen die Abweisung des Zahlungsantrags dagegen nicht.
Die Beschwer von mehr als 600 Euro ist zutreffend mit „§ 64 Abs. 2 Nr. b ArbGG“ zu belegen.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gehört in den Urteilstenor; fehlt sie, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung eine Ergänzung beantragt werden.
Weil die Anschrift des Landesarbeitsgerichts fehlt, läuft weder die Berufungsfrist noch, in einem Säumnisfall, die Einspruchsfrist; beide Male gilt eine Jahresfrist.
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