Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Traunstein, 4 OH 9/27. Auf Antrag einer Bauherrin ordnet das Gericht am Dienstag, dem 4. Mai 2027, die schriftliche Begutachtung einer Pelletheizung an; der Ortstermin ist auf Donnerstag, den 17. Juni 2027, bestimmt. Die Antragsgegnerin legt sofortige Beschwerde ein. Der Beschluss nenne die beweisführende Partei nicht, und anfechtbar sei er nach „§ 490 Abs. 3 ZPO“.
Die sofortige Beschwerde ist schon unstatthaft, weil der stattgebende Beschluss nicht anfechtbar ist.
Die Fundstelle „§ 490 Abs. 3 ZPO“ trifft zu; dort steht die Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Der Beschluss muss die beweisführende Partei nicht bezeichnen; § 490 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt weniger als § 359 ZPO.
Weil § 491 Abs. 2 ZPO die Beweisaufnahme auch ohne Ladung zulässt, genügt es, die Antragsgegnerin formlos über den Ortstermin zu unterrichten.
Erwartet das Gericht eine Einigung, kann es die Parteien zur mündlichen Erörterung laden — und für diesen Termin gilt § 128a ZPO entsprechend.
Ist die Antragsgegnerin mit dem Gutachten nicht einverstanden, hilft ihr im selbständigen Verfahren nur § 485 Abs. 3 ZPO — und der verweist auf § 412 ZPO.
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