Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Der Beschluss nach § 247 S. 1 StPO ist ergangen; die Vernehmung der Z dauert 70 Minuten. Nach 40 Minuten unterbricht R sie und lässt A wieder herein; sie kündigt die Unterrichtung „nach Abschluss der Vernehmung“ an und vernimmt Z2. Danach geht A wieder hinaus; Z wird zu Ende vernommen und ohne Einwände von St und V unvereidigt entlassen. Erst dann kommt A herein und will noch fragen.
Unterrichtet werden musste A bereits nach 40 Minuten, in dem Augenblick, in dem er wieder hereingelassen wurde.
Dass V die ganze Zeit im Saal war und A berichten kann, macht die Unterrichtung entbehrlich.
Weil A ohne die Kenntnis der Aussage verhandeln musste, ist die verspätete Unterrichtung ein Fall des § 338 Nr. 5 StPO.
Dass Z in Abwesenheit des A entlassen wurde, ist unschädlich: Die Entlassung gehört noch zur Vernehmung.
Geheilt wäre der Fehler, wenn A nach ordnungsgemäßer Unterrichtung ausdrücklich auf weitere Fragen verzichtet hätte und die Entlassung in seiner Gegenwart wiederholt worden wäre.
Vier Schritte in dieser Reihenfolge vermeiden den Fehler, und jeder einzelne wird protokolliert.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht III weiterlesen.
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