Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die K-GmbH betreibt in Bayreuth eine Kfz-Werkstatt. Ihr Nachbar B fährt seit Februar 2026 mit Sattelzügen über ihren Hof, ohne dazu berechtigt zu sein; auf zwei Abmahnungen antwortet er nicht. K klagt vor dem Landgericht Bayreuth auf Unterlassung. Ihr Entwurf beziffert das angedrohte Ordnungsgeld mit 25.000,00 EUR und lässt die Ersatzordnungshaft weg.
In den Unterlassungsantrag gehören drei Zwangsmittelangaben:
Der im Entwurf angesetzte Höchstbetrag von 25.000 Euro folgt aus § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO und ist damit richtig gewählt.
Fehlt die Androhung im Urteil, bleibt der Antrag gleichwohl zulässig und der Titel brauchbar.
Ein Antrag, es zu unterlassen, „den Betrieb der Klägerin zu stören“, wäre bestimmt genug, weil § 890 ZPO ohnehin jede Zuwiderhandlung erfasst.
Richtet sich der Antrag gegen eine GmbH, gehört in die Androhung der Zusatz, dass die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.
Weil das Unterlassungsurteil nicht auf Zahlung lautet, ist es kein Vollstreckungstitel im Sinne des § 704 ZPO.
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