Inhalt der Klageschrift (§ 253 ZPO)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die K-GmbH klagt vor dem Landgericht Würzburg gegen B auf 18.700,00 EUR restlichen Kaufpreis aus einer Maschinenlieferung, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2026. Angaben zu Mediationsversuch, Streitwert, Einzelrichter und Videoverhandlung fehlen. B rügt, die Klage sei schon deshalb unzulässig.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil die Klageschrift die in § 253 Abs. 3 ZPO aufgezählten Angaben nicht enthält, ist die Klage unzulässig.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Angabe des Streitwertes wäre hier selbst dann nicht zu machen, wenn Absatz 3 keine Soll-, sondern eine Muss-Vorschrift wäre.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Den bestimmten Antrag verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO; die Nummern 1 und 2 betreffen Parteien und Streitgegenstand.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Fehlte der Zinsantrag, dürfte das Gericht Zinsen selbst dann nicht zusprechen, wenn sie materiell geschuldet sind.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht ist die Klage erhoben und die Streitsache damit rechtshängig.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Bestimmtheit des Antrags bekommt in diesem Urteil keinen einzigen Satz; sie steckt mit allem Übrigen im Wort „zulässige“.

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