Negative Feststellungsklage und spätere Leistungsklage (§ 261 ZPO)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

B berühmt sich gegenüber K einer Maklerprovision von 22.000,00 EUR und mahnt viermal. K erhebt am 4. Mai 2026 vor dem Landgericht Ansbach negative Feststellungsklage. Am 20. Juli 2026 erhebt B vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Leistungsklage über dieselbe Provision; dort verhandelt K im Termin vom 13. Oktober 2026 zur Hauptsache. Beide Verfahren laufen weiter.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der negative Feststellungsantrag muss den Anspruch benennen, dessen sich der Gegner berühmt — nach Rechtsgrund und Sachverhalt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Feststellungsinteresse folgt hier aus der Berühmung, und der Vorrang der Leistungsklage steht nicht im Weg.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil die negative Feststellungsklage zuerst erhoben ist, sperrt sie die spätere Leistungsklage nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Feststellungsinteresse des K ist nicht schon mit der Erhebung der Leistungsklage entfallen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Entfällt das Feststellungsinteresse, wird die negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte B zuerst Leistungsklage erhoben, wäre die spätere negative Feststellungsklage unzulässig — aber nicht wegen § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

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